Satzung

Brühler Surf-Club 1976 e.V., Stand März 2022

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Präambel

In der vorliegenden Fassung der Beitragsordnung wird aufgrund der einfacheren und verständlicheren
Lesbarkeit des Textes auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Ansprache von Personen
oder Funktionen verzichtet. Selbstverständlich gelten für alle Mitglieder, unabhängig vom Geschlecht,
die gleichen Rechte und Pflichten und selbstverständlich können alle Funktionen unabhängig vom
Geschlecht wahrgenommen werden

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 09. Mai 1976 in Brühl gegründete Sportverein führt den Namen:
Brühler Surf-Club 1976 e.V.Die Abkürzung lautet: BSC ‘76 e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Brühl. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Köln
eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ und zwar durch Pflege und Förderung der
    körperlichen Ertüchtigung des Volkes nach den Grundsätzen des Amateursportes, ins-
    besondere durch Pflege und Förderung des Wasser- und Segelsports.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die
    • Pflege und Förderung des Wasser- und Segelsports, Abhaltung von Wettkämpfen
      sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
    • Erteilung von theoretischem und praktischem Unterricht im Wasser- und Segelsport
      für Anfänger und Fortgeschrittene, wobei insbesondere Wert gelegt wird auf die
      Vermittlung von Kenntnissen der Gesetze und Vorschriften auf dem Wasser, ebenso
      wie der jeweiligen Wettkampfregeln.
      • Erhaltung und Pflege des Seengebietes „Ville“ für Sport und Erholung.
      • Förderung des Wasser- und Segelsports als Familien- und Jugendsport.
      • Förderung der Jugend
      • Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen der Wassersportfachverbände
      • Aus- und Weiterbildung der Mitglieder durch Teilnahme an entsprechenden
        Maßnahmen
  3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
  4. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
    Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht sämtlichen Personen, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und Interesse am Wasser- und Segelsport haben, offen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
    Natürliche Personen, die sich um die Sache des Wasser- und Segelsports oder des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu anzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Bei der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen und den Vorschriften der Sport-Fachverbände.
    Soweit diese Satzung keine abschließenden Regelungen enthält, gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB. (§§ 21-79 BGB).
  4. Aktives Mitglied wird, wer bei Eintritt in den Verein die aktive Mitgliedschaft erklärt.
  5. Passives Mitglied wird, wer bei Eintritt in den Verein die passive Mitgliedschaft erklärt oder wer ausdrücklich die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ändert. Die Änderung ist nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Abweichungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  6. Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes einem Mitglied aufgrund herausragender Verdienste um die Belange des Brühler Surf Club 1976 e.V. den Ehrenvorsitz antragen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende sind antrags- und stimmberechtigt in allen Versammlungen und Gremien des Brühler Surf Club 1976 e.V..
  7. Die Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den in der Satzung aufgeführten Rechts- und Ordnungsmaßnahmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder
    a. aktives und passives Wahlrecht nach Maßgabe der Satzung und der Jugendordnung.
    b. Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
    c. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Brühler Surf Club 1976 e.V., sofern nicht eine andere Regelung durch den Vorstand getroffen wurde
    d. Rederecht während der Mitgliederversammlung
    e. Jedes aktive Mitglied kann die Leistungen des Vereins sowie seine Einrichtungen und Gerätschaften im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung in Anspruch nehmen.
  2. Pflichten der Mitglieder
    a. pünktliche und vollständige Beitragszahlung
    b. pünktliche und vollständige Zahlung beschlossener Umlagen
    c. pünktliche und vollständige Zahlung sonstiger beschlossener finanzieller Leistungen
    d. Mitwirkung und Mitarbeit bei den Vereinsveranstaltungen
    e. Beachtung und Einhaltung der Regelungen der Satzung und der Ordnungen des Brühler Surf Club 1976 e.V.
    f. Den Weisungen des Vorstandes bzw. deren Beauftragten Folge zu leisten
    g. Eintreten für die Interessen des Brühler Surf Club 1976 e.V. in der Öffentlichkeit
  3.  

§ 5 Beiträge und Entgelte

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und aufgrund eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung Umlagen.
  2. Der Verein erhebt weiterhin Entgelte für die Entleihung von Vereinsmaterial sowie Verwaltungsgebühren.
  3. Alle finanziellen Leistungen, die aus der Mitgliedschaft heraus entstehen, beschließt die Mitgliederversammlung. Finanzielle Verpflichtungen, die aus der Teilnahme an ereinsvVeranstaltungen entstehen, beschließt der Vorstand.
  4. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für alle aus der Mitgliedschaft im Brühler Surf Club 1976 e.V. entstehenden finanziellen Verpflichtungen.
  5. Alle weiteren Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Form der Beitragszahlung, der Fälligkeit und evtl. Vergünstigungen sind in der Beitragsordnung des Brühler Surf Club 1976 e.V. benannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer gegenüber dem Verein bestehender Zahlungsverpflichtungen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnungen. Die letzte Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung es Ausschlusses und Setzung einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen.
    Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) werden Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes;
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens;
    c) wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen, auch wenn der Ausschluss im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.

§ 7 Die Leitung des Vereins – Vorstandschaft –

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem- geschäftsführenden Vorstand mit den

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Referent für Finanzen

– erweiterten Vorstand mit

Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Sportlicher Leiter
Technischer Leiter
Jugendleiter und Stellvertreter

Die Wahrnehmung von zwei Ämtern durch eine Person ist nur im erweiterten Vorstand möglich.

Die Vorstandsmitglieder, bis auf den Jugendleiter und seinen Stellvertreter, werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wird ein Vorstandsposten innerhalb der Wahlperiode kommissarisch oder durch Wahl neubesetzt, bleibt das betroffene Vorstandsmitglied bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes im Amt. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und seine Vertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Vertreter haben eine Stimme im Vereinsvorstand. Sie stellen den Jugendleiter.

Falls ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes sein Amt niederlegt oder auf Dauer an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, bestimmt der verbleibende Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied, welches die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
Falls nur noch 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein Amt ausüben kann, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neubesetzung der freigewordenen Vorstandsposten einzuberufen.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder oder Interessierte zur Wahrnehmung besonderer Aufgabenstellungen zu beauftragen. Diese nehmen an Vorstandssitzungen teil und haben eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den BSC gem. § 26 BGB. Jedes seiner Mitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites, dessen laufende Kreditkosten mehr als 20% der Mitgliederbeiträge des BSC des vergangenen Geschäftsjahres betragen,
bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand kann bei Bedarf Sportgruppen mit spezifischen Interessen hinsichtlich des Wasser- und Segelsports bilden

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, welche der Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche einberuft. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand beschließt, soweit es Gesetz und Satzung nicht zwingend anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand des Vereins und dessen beauftragte Personen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Zahlung einer angemessenen Aufwandserstattung in Form einer angemessenen, den Gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Auszahlung oder einer geldwerten Zuwendung für den im Rahmen von Vereinsämtern erbrachten Arbeitsund Zeitaufwand ist zulässig. Hierfür ist im Haushalt ein Budget vorgesehen.
Allen Mitgliedern des Vereins werden haushaltskonforme Aufwendungen und Auslagen erstattet, hierzu sind diese Kosten innerhalb des Kassenjahres vom Mitglied mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachzuweisen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die jeweiligen Abläufe von Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereichen regelt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres ist als Jahreshauptversammlung in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres durchzuführen. Ein Haushaltsplan für das begonnene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung kann auch als eine Online-Veranstaltung durchgeführt werden, wenn eine Präsenzveranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nicht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Bericht der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
    b) Beschlussfassung über die Annahme und Änderungen vorgelegter Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung wie in der Satzung beschrieben.
    c) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    d) Wahl der Kassenprüfer;
    e) Beschlussfassung über Anträge von Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins;
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der Mitgliederversammlung angebrachten Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennen.
  4. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte und eingereichten Anträge einberufen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist in geeigneter Weise ein Protokoll zu erstellen, welches vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden ist das Protokoll vom Protokollführer und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

Die aufgrund der Satzung beschlossenen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung des Brühler Surf Club 1976 e.V..

§ 10 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer müssen voll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein. Die Kassenprüfer werden zeitlich um ein Jahr versetzt für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen an die Organisation Greenpeace, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Brühl.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch
solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 13.März 2022.